instanzlichen Hauptverhandlung («Zwei-drei Mal pro Woche, bereits am Morgen. Die Schmerzen bleiben dann den ganzen Tag» [pag. 329, Z. 23 f.]) nicht eine massgebliche Übertreibung – im Vergleich zu den Angaben im Bericht des U.________ – auszumachen. Auch wenn die Formulierung in der Hauptverhandlung absolut ist, so impliziert der Bericht des U.________ auch ganztätige Kopfschmerzen («manchmal während mehreren Tagen», pag. 66) und auch am Schluss der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe seit den Schlägen regelmässig «ziemliches Kopfweh» und es «bolet» im Kopf (pag. 90, Z. 180).