330, Z. 7 ff.). In die gleiche Richtung äusserte sich der Privatkläger bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme «Ich leide unter Todesangst und will gar nicht mehr aus dem Haus gehen» (pag. 89, Z. 156 f.). Es greift denn – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch zu kurz, auf ein aggressives oder impulsives Verhalten des Privatklägers zu schliessen, nur weil im Bericht von Dr. med. R.________ ein solches Verhalten als mögliches Reaktionsmuster des Privatklägers bezeichnet wird (pag. 62). Darüber hinaus wurden auch keine entsprechenden Beobachtungen gemacht (vgl. nachfolgend). Auch in den Aussagen des Privatklägers betreffend Kopfschmerzen ist in der erst-