Hinweise auf Lügensignale finden sich nicht ansatzweise. Einen Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers will die Verteidigung in seiner Aussage sehen, wonach die Ängste seit dem Vorfall neu seien (pag. 330, Z. 11), obwohl dem Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 25. Januar 2019 zu entnehmen sei, dass den Privatkläger schon vor dem Ereignis «massive Ängste» begleitet hätten. Die Ängste im Bericht des Hausarztes sind indes nicht näher spezifiziert, wogegen sich die Verneinung früherer Ängste in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Ängste im Zusammenhang mit dem «Nach-Draussen- Gehen» bezog (pag. 330, Z. 7 ff.).