21 konstant und widerspruchsfrei, wenngleich auch weniger detailliert. Offenkundig hat der Privatkläger das Rahmen- und Kerngeschehen auch teilweise vergessen oder verdrängt («Einzelne Bilder sind noch da» [pag. 330, Z. 43], «Ich kann mich aber nicht mehr so gut erinnern wie dazumal, ich habe es auch versucht zu verdrängen» [pag. 331, Z. 3 f.], «Das weiss ich so genau nicht mehr. Es fehlen viele Bilder» [pag. 331, Z. 32]). Hinweise auf Lügensignale finden sich nicht ansatzweise.