88, Z. 123 ff.). Nennenswerte Widersprüche zu seinen früheren Aussagen sind ebenso wenig auszumachen wie irgendwelche Aggravierungen. Die Einvernahme wurde auch relativ kurz gehalten und es wurden gezielt Fragen gestellt. Daher und unter Mitberücksichtigung des Zeitablaufs ist nicht weiter verwunderlich, dass die Aussagen des Privatklägers weniger detailliert ausfielen. Dies vermag der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu schaden. Auffallend ist, dass der Privatkläger erstmals angab, dem Beschuldigten glaublich «Arschloch» angehängt zu haben, als dieser vom O.________ gehalten worden sei (pag. 88, Z. 119 f.).