sen – wie von ihm geschildert – mit Händen eingewirkt und vor allem auch mit Füssen in den Kopfbereich eingetreten wurde. Alles in allem sind auch für die Kammer die Erstaussagen des Privatklägers authentisch und realitätsbezogen; diese weisen keine Lügensignale auf, vielmehr diverse Realkennzeichen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 (pag. 85 ff.), mithin knapp ein halbes Jahr nach dem Ereignis, schilderte der Privatkläger Beginn, Ablauf und Ende des Vorfalls vom 20. Juli 2018 insbesondere im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Er wiederholte, dass der Beschuldigte ihm etwas von «was ich seine Mutter anschaue» gesagt habe (pag.