73, Z. 47 ff.). Hierbei handelt es sich um Schilderungen, die den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort entsprechen (Trottoir nur linksseitig in Fahrtrichtung des Privatklägers) und mit dem gängigen Weg zum Wohnort des Privatklägers korrespondieren (es ist notorisch, dass ortsansässige Personen häufig die «Abkürzung» über den Verbindungsweg von der M.________ (Strasse) über das AA.________/AB.________ (Strasse) in die AC.________ (Strasse) nehmen, statt über den Kreisel von der M.________ (Strasse) in die AC.________(Strasse) abzubiegen). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist die Tatsache wesentlich, dass es keine Provokationen und Aggressionen seitens des Privatklägers gab und dass auf die-