20 lich ein «vom Fahrrad gerissen» nicht zwingend aus. Mit Blick auf die rechtliche Beurteilung kommt dieser Detailfrage letztlich keine relevante Bedeutung zu. Weiter schilderte der Privatkläger die (örtliche) Situation wie folgt: «Ich bin von N.________ mit dem Velo hergekommen. Beim Bahnhof Z.________ bin ich beim Kiosk links abgebogen, […]. Dort bin ich links abgebogen, habe auf die linke Strassenseite gewechselt. […]. Ich habe mich wieder umgedreht, dann habe ich bereits einen Schlag erhalten von hinten» (pag. 73, Z. 47 ff.).