Ebenso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass der Privatkläger im Tiefenauspital anlässlich der Anamnese angegeben hat, vom Fahrrad gerissen worden zu sein (pag. 70), hingegen in der polizeilichen Einvernahme angab «Dort bin ich vom Velo gestiegen» (pag. 74, Z. 96), auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Darüber hinaus gab auch P.________ zu Protokoll, dass der Täter einen Mann vom Fahrrad gerissen habe (pag. 93, Z. 24). Entgegen der Behauptung der Verteidigung war der Privatkläger damit nicht der einzige, der aussagte, vom Fahrrad gerissen worden zu sein. Im Übrigen schliesst selbst ein «vom Velo gestiegen» inhalt-