artigen, relativ kleinen Gegenstand zu Beginn der Auseinandersetzung hätte hervornehmen können, es dem Privatkläger aber gelungen wäre, ihm diesen auf Anhieb wegzuschlagen. Der Einsatz eines Gegenstandes wurde indes richtigerweise weder angeklagt noch liess bzw. lässt sich ein solcher auch nur ansatzweise rechtsgenügend nachweisen. Auch machte der Privatkläger nicht geltend, gewisse Verletzungen rührten daher; solche Verletzungen sind nicht aktenkundig.