76, Z. 165, pag. 77, Z. 211) und den Sachverhalt ohne zu aggravieren so schilderte, wie er ihn in Erinnerung hatte. Auch korrigierte sich der Privatkläger in seinen Ausführungen (so etwa betreffend die Anzahl Schläge, pag. 75, Z. 143 f.) und gab Unsicherheiten von sich aus an. Dass er als einziger von einem vom Beschuldigten hervorgenommenen Gegenstand sprach (Kubotan, Stab oder Stock, «wie ein Kugelschreiber», Messer, pag. 74, Z. 68 f. und Z. 100 ff., pag. 75, Z. 110 f.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keineswegs. Dass weder P.________ noch O.________ etwas in diese Richtung wahrgenommen haben, schliesst an sich nicht aus, dass der Beschuldigte auch tatsächlich einen der-