Diese in der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen machte der Privatkläger damit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ereignis, aber doch gleichwohl noch tatzeitnah, und zwar ohne dass es Hinweise dafür gäbe, dass sich dieser vorgängig mit den Tatzeugen besprochen hätte. Die Vorinstanz kam in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Turbulenzgeschehen gehandelt hat, richtigerweise zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers authentisch (gerade auch unter Mitberücksichtigung seines psychischen Zustandes) und sehr detailliert ausfielen, er sichtlich betroffen war (pag. 74, Z. 64, pag. 76, Z. 165, pag.