19 Im Anschluss an die Notfallkonsultation wurde der Privatkläger am 21. Juli 2018 erstmals zu Protokoll einvernommen (pag. 72 ff.). Diese in der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen machte der Privatkläger damit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ereignis, aber doch gleichwohl noch tatzeitnah, und zwar ohne dass es Hinweise dafür gäbe, dass sich dieser vorgängig mit den Tatzeugen besprochen hätte.