Diese Ausführungen sind mit Bezug auf das Kerngeschehen gleichbleibend zu seinen gegenüber der Polizei gemachten Angaben. Im Weiteren ist dem Bericht über die Notfallkonsultation zu entnehmen, dass der Privatkläger «in aufgewühltem Allgemeinzustand» gewesen sei, stark geschwitzt habe und in seiner «Psyche sehr aufgewühlt» gewesen sei (pag. 70).