Nach den Wahrnehmungen der Polizei wirkte der Privatkläger extrem betroffen, fing mehrmals an zu weinen, war zittrig und schwitzte sehr stark (pag. 9). Offensichtlich war der Privatkläger ob des Ereignisses vom Vortag immer noch sehr aufgewühlt und betroffen; dass diese Reaktionen und die Symptome vorgeschoben bzw. nicht authentisch gewesen wären, dafür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Allein schon diese kurze Erstschilderung des Geschehens wirkt glaubhaft. In der Folge wurde der Privatkläger zur Kontrolle ins Tiefenauspital geführt (pag. 9).