341, Z. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte zur Sache keine Aussagen mehr machen, bestätigte aber seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen als richtig (pag. 595, Z. 20 ff.). Gesamthaft betrachtet ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind und aus diesen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. 10.3.2 Zu den Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger meldete den Vorfall vom 20. Juli 2018 am Folgetag telefonisch an die Regionale Einsatzzentrale Bern (pag.