18 die Kratzer hat. Vielleicht passierte die Wunden am Bein und am Arm, als er zu Boden fiel» (pag. 161, Z. 178 ff.). Und die Zahnverletzungen konnte er nur abtun mit der Behauptung «Ich sage Ihnen ehrlich, dass ich nicht zugeschlagen habe» (pag. 161, Z. 185). Alles in allem vermögen auch diese Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Diese sind widersprüchlich, teilweise aggravierend und insgesamt als nicht glaubhaft abzutun. In der Hauptverhandlung rund fünfviertel Jahre nach dem Ereignis blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Aussagen (pag.