162, Z. 225 f.). Auch machte der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen bei der Polizei, wonach ihn «Passanten» weggenommen und ihn beruhigt hätten (pag. 148, Z. 64 f.), nunmehr geltend, O.________ sei einmal zu ihm gekommen und habe ihm gesagt er solle aufhören. Er habe ihn nicht zurückgenommen und habe selber Angst gehabt. Er habe ihn «weder zurückhalten noch etwas» müssen (pag. 162, Z. 238 ff.) bzw. «Herr O.________ hat sich nicht einmal eingemischt. Er kam über die Strassenseite gerannt, sagte ‘lass ihn’ auf arabisch und sonst machte er gar nichts. Er zog mich nicht einmal weg. Er hatte selber Angst» (pag. 163, Z. 263 ff.).