, überdies warf der Privatkläger zusätzlich zum Fahrrad auch noch einen Rucksack weg (pag. 160, Z. 145) und nunmehr will sich der Beschuldigte über die Absichten des Privatklägers nicht nur nicht im Klaren gewesen sein, sondern dieser habe ihn (den Beschuldigten) packen wollen (pag. 160, Z. 148). Widersprüchlich sind dann auch seine nachfolgenden Aussagen: «Er fiel um, stand aber sogleich wieder auf. Nachdem er aufgestanden war, ging ich hinter ihn und wollte in (recte: ihn) auflüpfen.