Die (Erst-)Aussagen des Beschuldigten zum eigentlichen Kerngeschehen widersprechen einerseits den objektiven Beweismitteln (namentlich den diagnostizierten multiplen Verletzungen praktisch über den ganzen Körper, und zwar kaum Schürfwunden, sondern im Wesentlichen Folgen stumpfer Gewalteinwirkung [pag. 57]) und stehen andererseits in krassem Gegensatz zu den ihn sehr stark belastenden Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen P.________ und O.________ (vgl. nachfolgend).