150, Z. 158)] und überhaupt zum Gegenangriff überging und sich selber als Opfer darstellte ([…] «aber so wie der aufgetreten ist, bekommt jeder Angst. Er hat es wirklich gesucht» [pag. 151, Z. 198 ff.]). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch aktenkundig log als er aussagte, er habe bisher keine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen (pag. 151, Z. 228 f.) bzw. sei noch nie an einer anderen Auseinandersetzung beteiligt gewesen (pag. 152, Z. 250 f.). Allein diese nicht spontanen und nicht tatnächsten Erstaussagen des Beschuldigten sind für sich genommen wenig bis gar nicht glaubhaft, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar.