150, Z. 182 ff.) betitelt haben will. Wenn der Beschuldigte aufgrund des angeblich aggressiven Auftritts des Privatklägers tatsächlich Angst und Panik gehabt hätte, wäre er dem Privatkläger kaum noch ein zweites Mal hinterher, wie anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vorgebracht (pag. 160, Z. 155). Im Weiteren fällt auf, wie sich der Beschuldigte gut drei Monate nach dem Vorfall mit dem Privatkläger noch an viele Details erinnern können wollte, obwohl er in einem anderen Verfahren ausführte «Wenn ich aggressiv bin lasse ich manchmal solche Sachen raus. Meist kann ich mich danach auch nicht mehr an alles erinnern» (Verfahren BM 18/32116; Einvernahme vom 21. Mai 2018).