Auch wenn der Privatkläger grösser und schwerer (gemäss rechtsmedizinischem Gutachten 183 cm gross und 108 kg schwer [pag. 56]) gewesen sein mag als der Beschuldigte, so war Ersterer gemäss IRM in reduziertem Allgemein- und übergewichtigem Ernährungszustand (pag. 56), wogegen der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung als professioneller Boxer bezeichnete (pag. 337, Z. 2) bzw. jedenfalls seit dem 13. Altersjahr boxt (pag. 151, Z. 227 ff.) und auch sonst nicht ge-