148, Z. 49 f.). Im weiteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte dazu im Widerspruch stehend auf die Frage, ob das Anschauen seiner Mutter der Auslöser gewesen sei «Nein, das war nicht der Auslöser aber so wie der aufgetreten ist, bekommt jeder Angst. Er hat es wirklich gesucht» (pag. 151, Z. 198 f.). Nicht nachvollziehbar ist alsdann, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Reaktion des Privatklägers «schon ein wenig Angst» gehabt habe bzw. «wie in eine Panik rein» gekommen sein will (pag. 148, Z. 52 und Z. 69). Auch wenn der Privatkläger grösser und schwerer (gemäss rechtsmedizinischem Gutachten 183 cm gross und 108 kg schwer [pag.