144), liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mehrere Tage Zeit hatte, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Mithin handelt es sich bei den Erstaussagen des Beschuldigten um alles andere als Spontanaussagen direkt im Anschluss an ein Ereignis. Allein schon die geschilderte Ausgangslage macht stutzig: Der Beschuldigte will den Privatkläger vorgängig nicht gekannt haben. Auch war der Privatkläger mit dem Fahrrad auf der anderen Strassenseite in gleicher Richtung unterwegs.