14 teils als Schutzbehauptungen zu werten sind und darauf nicht abgestellt werden kann; darauf kann vorweg verwiesen werden (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 417 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und es kann auf diese nur abgestellt werden, soweit diese anderweitig gestützt werden. Vorab ist zu berücksichtigen, dass vom Beschuldigten keine tatnächsten Aussagen vorliegen. Dieser konnte erst im Oktober 2018 anhand verschiedener Indizien als möglicher Täter eruiert werden.