Inwieweit die nicht unwesentlich beeinträchtigte psychische Gesundheit des Privatklägers über diese vorbestehenden Befunde hinaus durch das Ereignis vom 20. Juli 2018 stärker und zusätzlich neu beeinträchtigt worden ist, wird im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen näher zu beleuchten sowie im Zusammenhang mit der Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung aufzugreifen sein. 10.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.3.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese teilweise widersprüchlich sind, das Kerngeschehen betreffend grössten-