Er zeige mehrheitlich ein zurückhaltend-ängstliches Verhalten; bei konfrontativen Situationen sei jedoch mehrfach bekannt, dass der Privatkläger mit sehr impulsiv aggressiven Reaktionsmustern reagieren könne. Inwieweit die nicht unwesentlich beeinträchtigte psychische Gesundheit des Privatklägers über diese vorbestehenden Befunde hinaus durch das Ereignis vom 20. Juli 2018 stärker und zusätzlich neu beeinträchtigt worden ist, wird im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen näher zu beleuchten sowie im Zusammenhang mit der Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung aufzugreifen sein.