die Befunde könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein (pag. 57). Die objektiven Beweismittel sind schlüssig und auf die darin festgestellten Befunde bzw. Schlussfolgerungen ist beweiswürdigend abzustellen. Es wurde seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung denn auch nicht bestritten, dass die Verletzungen des Privatklägers von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten herrührten. Die vom IRM festgestellten physischen Verletzungen fanden Eingang in die Anklageschrift vom 11. März 2019.