So hielt bereits der KTD fest, dass spurentechnisch nicht belegt werden könne, wie sich die Auseinandersetzung genau zugetragen habe (pag. 31). Auch im IRM-Gutachten wird bloss festgestellt, dass die Hauteinblutungen, Hautverfärbungen, Hautunterblutungen, Hautdefekte und oberflächlichen Hautabschürfungen frisch seien, die Folge stumpfer Gewalteinwirkung und zeitlich mit einer Entstehung im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses vereinbar; die Befunde könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein (pag.