Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 10.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich – wie bereits die Vorinstanz festhielt – schliessen, dass der Privatkläger in eine Auseinandersetzung involviert war, aber nicht, wie sich diese abgespielt hat. So hielt bereits der KTD fest, dass spurentechnisch nicht belegt werden könne, wie sich die Auseinandersetzung genau zugetragen habe (pag.