Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnah- me-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich.