334 ff., pag. 590 ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 399 ff.).