Bestritten ist demgegenüber, dass die Provokation vom Beschuldigten ausgegangen sei, dieser den Privatkläger vom Fahrrad gerissen und ihm mit den Fäusten hart und mehrfach in das Gesicht und den Körper geschlagen sowie mit dem Fuss ebenfalls mit hoher Intensität und mehrfach in das Gesicht bzw. den Kopf und den Körper getreten habe. Ferner wird bestritten, dass es zu einem zweiten tätlichen Angriff gekommen sei und der Beschuldigte erst aufgrund der Intervention von O.________ vom Privatkläger abgelassen habe. Die Beweisfragen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten wie folgt zu präzisieren bzw. zu ergänzen: •