Der Beschuldigte verpasste dem Privatkläger ferner einen linken Haken gegen das Gesicht und trat diesem einige Male gegen die Beine, als dieser bereits am Boden lag. Unbestritten ist ferner, dass O.________ dazwischenkam und versucht hat, den Beschuldigten zu beruhigen. Bestritten ist demgegenüber, dass die Provokation vom Beschuldigten ausgegangen sei, dieser den Privatkläger vom Fahrrad gerissen und ihm mit den Fäusten hart und mehrfach in das Gesicht und den Körper geschlagen sowie mit dem Fuss ebenfalls mit hoher Intensität und mehrfach in das Gesicht bzw. den Kopf und den Körper getreten habe.