11 che mit den Ausführungen des Privatklägers übereinstimmen würden. Die Aussagen des Beschuldigten seien bereits in sich widersprüchlich. 7.3 Privatklägerschaft Der Rechtsbeistand des Privatklägers teilte anlässlich der Berufungsverhandlung mit, er sei von seinem Klienten angewiesen worden, keinen Parteivortrag abzuhalten, welcher sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken könne. Die neue friedliche Situation solle nicht durch einen entsprechenden Parteivortrag beeinträchtigt werden.