So wolle er beim Beschuldigten einen Gegenstand, allenfalls ein Messer, gesehen haben. Ein Messer sei aber von niemandem sonst gesehen worden. O.________ habe lediglich von einer Tasche gesprochen, welche der Beschuldigte vom Boden aufgehoben habe. Von solch einem Gegenstand sei daher nicht auszugehen. Der Privatkläger sei ferner der Einzige, der von «Stampfbewegungen» gesprochen habe. Entscheidend sei, dass er Tritte gegen den Kopf eingesteckt habe. Der Beschuldigte mache hierzu ganz andere Angaben. So habe der Privatkläger seine Mutter böse angeschaut, worauf er ihm gesagt habe «geits no?». Der Privatkläger sei dann aggressiv geworden und habe gesagt «chum, chum».