O.________ habe gar vermutet, dass der Beschuldigte auf Anabolika gewesen sei. Dies zeige, wie genau er die Situation beobachtet habe. An der zweiten Einvernahme habe er nichts mehr von den Fusstritten wissen wollen. Es sei auf die tatnächsten Aussagen abzustellen. Dass bei der Polizei mehrfach falsch protokolliert worden sei, könne ausgeschlossen werden. So sei das Protokoll am Ende doch verlesen und von O.________ unterzeichnet worden. Der Privatkläger habe mehrfach einen massiven Gewaltexzess geschildert. Seine Angaben würden in zwei Punkten von denjenigen der Zeugen abweichen. So wolle er beim Beschuldigten einen Gegenstand, allenfalls ein Messer, gesehen haben.