10 ausgesagt, dass der Beschuldigte das Opfer zu Boden gerissen und getreten habe. Als das Opfer wieder aufgestanden sei, sei der Täter erneut auf das Opfer losgegangen. Die Schläge seien massiv gewesen, wobei der Beschuldigte mit voller Wucht ins Gesicht des Opfers getreten habe. Diese Schilderungen seien detailreich, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Die Zweifel der Verteidigung an den Aussagen des Zeugen P.________ seien abstrakter Natur. Der Zeuge habe selber angegeben, dass er nicht immer freie Sicht auf das Geschehen gehabt habe.