597 ff.). 7.2 Generalstaatsanwaltschaft Es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt so abgespielt habe, wie er in der Anklageschrift umschrieben sei. Die Verletzungen des Privatklägers (nachfolgend auch Opfer) seien in den Akten dokumentiert. Diese seien die Folge stumpfer Gewalteinwirkung und damit mit dem hier zu beurteilenden Vorfall in Zusammenhang zu bringen. P.________ habe den Vorfall praktisch von Anfang an als neutraler Zeuge beobachtet. Er habe etwa