Der Beschuldigte habe geboxt und könne dies daher sehr gut einschätzen. Es sei unbestritten und werde auch im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) erwähnt, dass es gewisse Verletzungen beim Privatkläger gegeben habe. Wichtiger sei allerdings der Bericht von Dr. R.________, welcher aufzeige, dass der Privatkläger an psychischen Störungen leide, eine instabile Persönlichkeit habe und teilweise aggressiv auftreten könne. Es stelle sich schon die Frage, ob er tatsächlich das «fromme Lamm» sei, zumal der Psychiater genau das Gegenteil beschreibe (pag. 597 ff.).