Dass dieser mit dem Beschuldigten sympathisiere und deswegen seine Aussagen angepasst habe, sei nur eine Mutmassung und es gebe keine Hinweise für eine Absprache oder ein Treffen. Ferner sei nicht möglich, dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, handle es sich bei ihm doch um einen Kampfsportler und um einen «Hünen» von einem Mann. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, er habe den Privatkläger nie gegen den Kopf getreten. Dass er ihm einen linken Haken und ein paar Tritte gegen den Oberkörper verpasst habe, habe er hingegen nie bestritten bzw. beschönigt. Die Zeugen P.________ und O.______