Es stelle sich die Frage, was er aufgrund dieser Entfernung überhaupt habe sehen können, sei doch der Kreisel und Verkehr dazwischen gewesen und der Privatkläger noch am Boden gelegen. Ein «Stampfen» habe er jedenfalls nicht beobachten können. Zu berücksichtigen seien diesbezüglich auch die Angaben von O.________, welcher seine Aussagen im Rahmen seiner zweiten Einvernahme relativiert und korrekt ausgesagt habe. Dass dieser mit dem Beschuldigten sympathisiere und deswegen seine Aussagen angepasst habe, sei nur eine Mutmassung und es gebe keine Hinweise für eine Absprache oder ein Treffen.