Der Privatkläger habe selber diverse Varianten zu Protokoll geben. Damit sei in dubio davon auszugehen, dass die Auseinandersetzung erst dann stattgefunden habe, als der Privatkläger vom Velo gestiegen sei. Fraglich sei ferner, ob es Fusstritte gegen den Oberkörper und Kopf des Privatklägers gegeben habe und mit welcher Intensität solche allenfalls ausgefallen seien. P.________ sei mindestens 70-80 Meter vom Tatgeschehen entfernt gestanden. Es stelle sich die Frage, was er aufgrund dieser Entfernung überhaupt habe sehen können, sei doch der Kreisel und Verkehr dazwischen gewesen und der Privatkläger noch am Boden gelegen.