Der Zeuge P.________ sei auf der anderen Seite in nicht unerheblicher Distanz gestanden und es sei ein gewisser Lärmpegel sowie Verkehr vorhanden gewesen. Es sei wahrscheinlich, dass die Auseinandersetzung aufgrund einer Provokation durch den Privatkläger entstanden sei, wobei die Reaktion des Beschuldigten zwar nicht angemessen, aber in gewis-