7. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 7.1 Verteidigung Unbestritten sei, dass es an diesem Tag zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und der Privatkläger gewisse kleine Verletzungen davongetragen habe. Bestritten seien die heftigen Tritte gegen den Kopf und dass die Auseinandersetzung mehr oder weniger grundlos erfolgt sei. Der Privatkläger habe zunächst bestritten, dass er den Beschuldigten provoziert habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er sich dann nicht mehr erinnern können. Der Zeuge P.____