Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift vom 11. März 2019 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 228 ff.): Versuchte schwere Körperverletzung, begangen zum Nachteil von C.________ in E.________, K.________(Strasse), auf Trottoir, Nähe Fussgängerstreifen, am 20. Juli 2018, ca. 17.00 Uhr.