IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss neu zu verfügen ist ferner über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie über die amtlichen Entschädigungen. Auf diese ist indessen nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art.