7. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss Urteilsdispositiv vom 15. Oktober 2019 (PEN 19 216) Ziff. II./2. Festzusetzen resp. zu bestätigen. 8. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.