3. A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Juli 2018 zu bezahlen. 4. Soweit weitergehend, sei die Zivilklage auf de Zivilweg zu verweisen. 5. Für den Zivilpunkt seien sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten auszuscheiden. 6. A.________ sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.